Reparatur-Katalog

Allgemeine Geschäftsbedingungen

und Widerrufsbelehrung der Endera Digitaltechnik

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§ 1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Endera Digitaltechnik Inhaber Daniel Bilant, Dr. Gottfried-Cremer-Allee 18, 50226 Frechen (nachfolgend „Endera“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2. Die AGB gelten für die Dienstleistungen, die Endera in ihrem Geschäftsräumen, über die Internetseite www.endera.de und über diverse Online-Portale anbietet.

§ 2. Leistungsbeschreibung

2.1. Endera bietet Diagnose-, Instandsetzungs-, Reparatur- sowie Montageleistungen von Kfz-Elektronik / Mechanik sowie die Lieferung von Neu- und Ersatzteilen nach Maßgabe des zwischen Endera und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages an. Weiter bietet Endera Modifikationen von Kfz-Elektronik und Hardware sowie Software an. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Beschreibung der konkret angebotenen Dienstleistung und gegebenenfalls aus weiteren zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Ein besonderer Verwendungszweck oder besondere Eignungserfordernisse bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistung bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

2.2. Endera bietet nach Wunsch des Auftraggebers den Aus- und Einbau des zur reparierendes Bauteils an. Der Aus- und Einbau erfolgt gegen eine Gebühr. Die Kosten richten sich dann nach dem im Einzelfall zu ermittelnden Aufwand.

2.3. Im Fall von zugesandten elektronischen Bauteilen wird der Aus- und Einbau dieser Bauteile vom Auftraggeber übernommen. Endera weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten hierfür in keinem Fall übernommen werden. Selbst im Falle eines Gewährleistungsanspruches übernimmt Endera keine Kosten für den notwendigen Aus- und Einbau.

2.4. Wird Endera beauftragt, die Schäden zu beheben, die durch Eingriffe Dritter entstanden sind, so behält sich Endera das Recht vor, die nötigen Zusatzarbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist vor der Durchführung der Arbeiten ein Auftrag für Zusatzarbeiten an Endera zu erteilen.

2.5. Leistungsort ist Geschäftssitz in Frechen.

§ 3. Angebot und Vertragsabschluss

3.1. Alle Angebote von Endera sind freibleibend und Endera behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Preise zu ändern, insbesondere wenn dies aufgrund von (gesetzlichen) Vorschriften erforderlich sein sollte.

3.2. Ein Vertrag kommt mit der Übermittlung eines Reparaturauftrags in Textform per E-Mail, Fax, über das online-Formular auf der Internetseite www.endera.de oder vor Ort zustande. Die Grundlage für die Durchführung der Reparatur ist die Übersendung einer vollständigen Fehlerbeschreibung und verfügbaren Fehlercodes. Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftraggeber den Reparaturauftrag zusammen mit dem zu reparierenden elektronischen Bauteil an Endera sendet.

3.3. Nach Erhalt des Bauteils und Durchführung der Prüfungsarbeiten wird Endera dem Auftraggeber eine unverbindliche Einschätzung über Dauer und Kosten der Reparatur unterbreiten. Der Auftraggeber wird dann mitteilen, ob er die Reparatur zu diesen Bedingungen erteilen wird.

3.4. Zur Erstellung eines Kostenvoranschlags, zur Fehlersuche und Diagnose oder zur Durchführung einer vertraglich vereinbarten Maßnahme kann ein Eingriff in das betroffene Bauteil oder die Baugruppe erforderlich sein. In einem solchen Fall kann von der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abgesehen werden. Daher kann das Bauteil bei Ablehnung der Reparatur unter Umständen nicht mehr im Originalzustand zurückgegeben werden. Außerdem können sich die Symptome/Fehlercodes durch den Eingriff ändern. Dies stellt keinen Mangel oder keine Schlechterfüllung des Vertrages dar.

3.5. Wird während der Diagnosearbeiten festgestellt, dass die Reparatur z. B. auf Grund vorher nicht absehbarer und identifizierbarer weiterer Mängel zu den vereinbarten Kosten nicht durchgeführt werden kann, holt Endera das Einverständnis des Auftraggebers für die weitere Durchführung der Reparatur ein. In diesem Fall kann Endera die Arbeiten unterbrechen und die weitere Reparatur von der Erteilung eines neuen schriftlichen Auftrages durch den Auftraggeber abhängig machen.

3.6. Ist eine Reparatur des Bauteils aus von Endera nicht zu vertretenden Gründen (Kurzschluss am Fahrzeug, Oxidation, Softwarefehler) nicht möglich, wird dem Auftraggeber statt der Reparatur der Erwerb eines Austauschgerätes angeboten. Ein Auftrag, den der Auftraggeber zum Bezug eines Austauschsteuergerätes erteilt, gilt als Annahme des Angebots. Austauschgeräte(-Platinen) werden ausschließlich gegen Rückgabe des alten Bauteils verkauft.

3.7. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und sonstigen Unterlagen behält Endera die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Endera.

3.8. Der Vertragstext ist auf den internen Systemen von Endera gespeichert. Die Auftragsbestätigung und AGBs werden dem Kunden per E-Mail zugesendet. Nach Abschluss der Beauftragung bzw. Vertragserfüllung sind die Daten der Beauftragung aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

§ 4. Preise & Zahlungsbedingungen

4.1. Alle angegebenen Preise sind rein indikativ. Die Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden anhand der jeweils gültigen Preislisten oder anhand des Aufwandes berechnet.

4.2. Diagnosearbeiten sind für den Auftraggeber immer kostenpflichtig, auch wenn das Bauteil nicht instandgesetzt werden kann, die Reparatur vom Auftraggeber nicht mehr gewünscht wird oder der Fehler nicht zu lokalisieren ist. Die Prüfungsgebühr ist abhängig vom Fehlerbild und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 49,00 Euro. Die Prüfungsgebühr bezieht sich immer nur auf das überlassene Bauteil.

4.3. Die Aus- und Einbau Kosten richten sich dann nach dem im Einzelfall zu ermittelnden Aufwand, betragen jedoch mindestens 50,00 Euro. Kosten für den Aus- und Einbau bzw. Fehlersuchen am Fahrzeug werden separat in Rechnung gestellt. Für die Fehlersuche am Fahrzeug rechnet Endera pro Stunde ab. Der Stundensatz beträgt 119,00 Euro.

4.4. Lehnt der Auftraggeber die weitere Durchführung der Reparatur zu den von Endera ermittelten weiteren Kosten ab, ist er zur Erstattung der bei Endera bis dahin entstandenen Kosten verpflichtet. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch, dass das Gerät in den Ursprungszustand zurückversetzt wird. Ein Anspruch hierauf besteht nur insoweit, als der Auftraggeber dies ausdrücklich gegen Kostenerstattung wünscht.

4.5. Endera behält sich das Recht vor, den Reparaturpreis vom Angebotspreis zu ändern, wenn die Reparaturen durchgeführt werden müssen, die nicht in den angebotenen Preis enthalten sind. Der Auftraggeber wird in diesem Fall benachrichtigt und erhält ein Angebot über die Zusatzarbeiten. Der Auftraggeber stimmt den Zusatzarbeiten zu, indem er das zusätzliche Angebot unterschrieb und an Endera zurücksendet. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung auch telefonisch erfolgen.

4.6. Die Rückgabe des überlassenen Bauteils erfolgt gegen Vorkasse. Als Zahlungssysteme werden PayPal, Nachnahme und Überweisungen auf das Girokonto akzeptiert. Endera Stammkunden erhalten die Möglichkeit einer Zahlung gegen Rechnung mit Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Rechnungen sollen ohne Abzug oder Verrechnung bezahlt werden. In den Geschäftsräumen in Frechen sind bar oder EC-Karte Zahlungen möglich.

4.7. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes maßgebend. Ab Beginn des Verzuges sind bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Beanstandungen gegen die Rechnung sind nach dem Ablauf von 10 Tagen ausgeschlossen.

4.8 Zur Absicherung des Bonitätsrisikos behält sich Endera vor, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen, Nachnahmezahlung bei Lieferung durchzuführen und erbetene Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahmezahlung bei Lieferung durchzuführen. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Endera anerkannt sind. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.9. Alle angegebenen Preise beinhalten jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 5. Versand & Verpackung

5.1. Die Preise gelten für Lieferung /Instandsetzung ab Geschäftssitz. Die Versandkosten für den Hin- und Rückversand gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Standard Rückversandkosten innerhalb Deutschlands betragen 8,90 Euro. Der Anfall und die Höhe von Versandkosten außerhalb Deutschlands werden gesondert ausgewiesen. Zu der Versendung per Nachnahme kommt die Nachnahmegebühr in Höhe von 6,90 Euro hinzu. Angebotener UPS Paket Abholservice ist gebührenpflichtig. Die Kosten betragen 11,90 Euro und werden in der Rechnung separat ausgewiesen.

5.2. Endera haftet nicht für die Transportschäden, die an der uns zugesandten Ware, insbesondere wegen einer unzureichenden Verpackung, entstanden sind. Das Bauteil sollte mindestens 10 cm rundum geschützt sein. Sollte das Gerät nicht ausreichend verpackt sein, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 4,90 € für neues Verpackungsmaterial berechnet.

5.3. Lehnt der Auftraggeber die Annahme der gelieferten Ware ab oder war er bei allen drei Lieferungsversuchen durch UPS nicht anwesend, so dass das Paket nicht ausgeliefert werden konnte, trägt er die zusätzlichen Versandkosten für die erneute Zusendung.

5.4. Endera ist nicht verpflichtet, unfreie Sendungen entgegen zu nehmen. Im Fall, dass ein unfreies Paket trotzdem angenommen wurde, werden dem Auftraggeber in jedem Fall diese Kosten in Rechnung gestellt.

5.5. Wird das Bauteil nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann von Endera mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden oder das Gerät auf Kosten des Auftraggebers entsorgt werden. Erfolgt eine Abholung nicht spätestens 2 Monate nach der Abholaufforderung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers aus der vorherigen Reparatur oder Kostenermittlung bleibt auch nach der Entsorgung des Reparaturgegenstandes bestehen. Entsorgungskosten sind jetzt noch hinzuzurechnen.

§ 6. Liefer- und Leistungsfristen

6.1. Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher grundsätzlich nicht verbindlich. In der Regel werden überlassene Bauteile innerhalb von 2-5 Werktagen repariert. Verzögert sich eine Reparatur beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb Endera Willens liegen, z.B. aufgrund Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, so wird dem Auftraggeber eine neue Reparaturfrist telefonisch oder schriftlich mitgeteilt.

6.2. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Die Reparaturfrist ist gewährt, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Abholung durch den Auftraggeber bzw. zur Versendung bereitliegt.

§ 7. Gewährleistung , Abnahme, Gewährleistungsausschluss

7.1. Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung/Nacherfüllung.

7.2. Ist die Reparaturleistung aus Sicht des Auftraggebers mangelhaft, muss der Auftraggeber folgende Unterlagen Endera zur Verfügung stellen:

  • Genaue Fehlerbeschreibung
  • Aktuell erstelltes Fehlerprotokoll nach dem Wiedereinbau des Bauteils durch eine Fachwerkstatt
  • Kopie der Rechnung

7.3. Sofern die Nachbesserung/Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. In diesem Fall werden dem Auftraggeber die Kosten abzüglich der Prüfungsgebühr und Versand erstattet. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.

7.4. Auf alle durchgeführten Reparaturen sowie auf eingebautes Reparaturmaterial besteht ein Gewährleistungsanspruch innerhalb folgender Fristen:

  • Die Gewährleistungsfrist für alle Reparaturen beträgt 2 Jahre.
  • Die Gewährleistung für gelieferte Austauschgeräte / Austauschplatinen sowie Fahrzeugschlüssel beträgt 1 Jahr. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die durchgeführte Reparatur und das dabei eingebaute Material. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf das komplette Fahrzeug, bzw. Bauteil.

7.5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes. Als Abnahme des Werkes gilt die Abholung des Gerätes oder die Entgegennahme des Gerätes sowie der vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber. Als abgenommen gilt das Gerät auch, wenn Endera dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Gerätes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen nur dann ein, wenn Endera den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

7.6. Ein Gewährleistungsausschluss des Gerätes liegt vor:

  • Wenn die Garantiesiegel gebrochen wurde
  • Aufgrund von Fehlern oder Unvollständigkeiten in den Informationen, die im Auftrag gestellt wurden
  • Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falscher Bedienung durch den Auftraggeber verursacht wurden
  • Bei Fehlern infolge von mechanischer oder elektro-mechanischer Überbeanspruchung der Teile, chemischen oder atmosphärischen Einflüssen
  • Bei Schäden durch mangelhaften Selbsteinbau
  • Bei Schäden durch höhere Gewalt

7.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind sämtliche Verschleißteile, wie z.B. Leuchtmittel (Glühlämpchen).

§ 8. Haftung

8.1. Der Auftraggeber hat das reparierte Bauteil entsprechend dessen Art und Bestimmung und unter Beachtung aller gesetzlichen und von Endera vorgeschriebenen Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen und Anweisungen zu verwenden. Die (De-)Montage des Bauteils darf nur durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen.

8.2. Verwendet der Auftraggeber das Bauteil nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 8.1. und macht der Auftraggeber Endera für Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Gerätes entstehen, hat der Auftraggeber den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden auf einen Mangel an dem von Endera repariertem Gerätes und nicht auf eine von Absatz 8.1. dieses Paragraphs abweichende Verwendung zurückzuführen ist.

8.3. Abgesehen von Vorsatz, schwerem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit, übernimmt Endera keinerlei Haftung für Handlungen und/oder Unterlassungen von Endera, ihrer Mitarbeiter und/oder der von ihr eingesetzten Dritten während oder außerhalb der Arbeitszeiten.

8.4. Im Falle von Schäden aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen, für die Endera gesetzlich haftbar gemacht werden kann, geht die Haftung von Endera, soweit gemäß zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht anders vorgesehen, nicht über den Rechnungsbetrag hinaus.

8.5. Schäden, soweit sie aus entgangenem Gewinn oder Mindereinnahmen bestehen, sowie alle anderen indirekten oder Folgeschäden, wie beispielsweise Betriebsschäden, Mehrkosten für den Ersatztransport oder eine vom Auftraggeber gegenüber Dritten geschuldete Entschädigung oder Strafe, kommen keinesfalls für eine Erstattung in Betracht, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

§ 9. Keine Reparatur nicht diagnostizierbarer Konstruktionsfehler

9.1. Es wird ausdrücklich hingewiesen, dass Fahrzeugelektronik in seltenen Ausnahmefällen nicht defekt, sondern infolge eines herstellerseitigen Konstruktionsfehlers unbrauchbar sein kann. Derartige Konstruktionsfehler lassen sich nicht diagnostizieren, da keine Abweichung vom Herstellungszustand vorliegt. Eine Reparatur ist deshalb nicht möglich; die Beseitigung derartiger Mängel gehört nicht zu Endera Pflichten.

9.2. Endera übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf herstellerseitigen Konstruktionsfehlern beruhen, auch wenn das Gerät nach einer Überprüfung an den Auftraggeber zurückgesandt wird, ohne den Fehler festgestellt bzw. lokalisiert, behoben bzw. auf ihn hingewiesen zu haben. Durch regelmäßige Auswertung von Herstellerinformationen versucht Endera derartige Vorkommnisse auszuschließen.

9.3. Für den Fall, dass bei den Überprüfungen kein Fehler festgestellt werden konnte, übernimmt Endera keine Garantieverjährung, dass zukünftig keine Fehler auftreten werden. Außerdem können sich die Fehlercodes bzw. das Fehlerbild ändern, da bei der Überprüfung auf den einzelnen Bauteil in der Elektronik zugegriffen wird.

§ 10. Erweitertes Pfandrecht

10.1. Endera steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein verträgliches Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Endera behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung vor. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behält Endera das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

11.2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigung sonstiger Art.

11.3. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er die Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Ist der Auftraggeber Unternehmer, tritt er Endera für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche, die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt Endera unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Sicherung Endera Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20 Prozent, so hat Endera auf Verlangen des Bestellers und nach der Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 12. Verjährung eigener Ansprüche

12.1. Endera Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Die zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB wird auf fünf Jahre verkürzt. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 13. Sonstige Regelungen

13.1. Sollten einzelne der hier aufgeführten Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Geschäfts im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Ersatz der unwirksamen Regelung diejenige Regelung als wirksam anzuerkennen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.

13.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, des sonstigen internationalen Rechts, insbesondere das UN-Kaufrecht, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3. Haben Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist nichtausschließlicher Gerichtsstand Frechen. Ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Sind Sie Kaufmann, ist Frechen der alleinige Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.


§ 14. Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs.1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Endera Digitaltechnik, Inhaber Daniel Bilant, Dr.-Gottfried-Cremer-Allee 18, 50226 Frechen, Fax: 02234/933 54 11, E-Mail: service@endera.de


Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besonderer Hinweis.

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

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Hinweis zur Alternativen Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

Stand: 09/2019